Allgemeine Geschäftsbedingungen |
I. | Allgemeines |
1. | Diese Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche – auch zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen INDAT Elektronische Sicherheitssysteme GmbH (im folgenden INDAT genannt) und ihren Kunden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich der Gültigkeit zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. |
2. | Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht; die Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen. |
II. | Ausschließliche Gültigkeit der Bedingungen, Vertragsangebot und Vertragsabschluss |
1. | Angebote und alle sonstigen Angaben, insbesondere über Preise und Lieferzeiten, sind freibleibend. |
2. | Ausführungsänderungen bleiben vorbehalten, wenn sie durch technische Weiterentwicklung bedingt sind oder die Funktion des Vertragsgegenstandes hierdurch nicht wesentlich verändert wird. |
3. | Der Kunde ist an seine Bestellung bis zum Eingang der Auftragsbestätigung von INDAT gebunden, längstens jedoch 2 Monate. |
4. | INDAT liefert nur zu ihren Geschäftsbedingungen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware und Leistung durch den Kunden gelten die Geschäftsbedingungen von INDAT als akzeptiert. |
5. | Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und jegliche Änderung des Vertrages bedürfen der Schriftform. |
III. | Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungen |
1. | Die Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Spesen und Transportversicherungen, zzgl. der gesetzlichen MwSt. Zuschläge für Beförderung und Verbringung ins Ausland ( Zölle etc.) gehen zu Lasten des Kunden. |
2. | Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestätigt ist, sind die Preise fest bei vorgesehener Lieferung innerhalb von 3 Monaten. Ansonsten werden die am Liefertag gültigen Listenpreise in Anrechnung gebracht. |
3. | Unsere Preise basieren auf den gegenwärtigen Material- und Personalkosten. Sollten sich Kostenveränderungen bis zum Tag der Lieferung ergeben, bleibt eine Preisangleichung ausdrücklich vorbehalten. |
4. | Unsere Rechnungen sind innerhalb des folgenden Zahlungszieles zahlbar: 14 Tage nach Rechnungsdatum netto. |
5. | Bei Neukunden oder Kunden mit
vorausgegangener säumiger Zahlung behalten wir uns Nachnahmeversand oder Vorauskasse vor. |
6. | Die INDAT ist nicht verpflichtet, Wechsel, Rimessen oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Diskont, Wechselsteuer und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. |
7. | Bei Zielüberschreitungen kann INDAT Zinsen in Höhe von 6% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 berechnen. |
8. | Kommt der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als 10 Tagen in Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig. Zinsen, Einzugs- und Bankspesen etc. sind gesondert in bar zu entrichten. |
9. | Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden und auch nur von Kunden, die nicht Vollkaufleute oder ihnen im Sinne des AGB-Gesetzes gleichgestellte Rechtssubjekte sind. |
IV. | Lieferfristen und Lieferungen |
1. | Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Für Verzögerungen durch höhere Gewalt haftet INDAT nicht, ebenso wenig für sonstige Verzögerungen, es sei denn, der Kunde weist INDAT grobes Verschulden nach. |
2. | Die Lieferfrist beginnt nach Eingang der Bestellung und aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Fertigungspläne, Programmdaten etc.) und nach Abstimmung aller für die Durchführung des Auftrages notwendigen Fragen. |
3. | Zulieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von INDAT; für deren Verhalten in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Lieferungen haftet INDAT nicht. |
4. | Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so muss der Kunde INDAT eine zur Ausführung relevante Nachfrist setzen. |
5. | Teillieferungen sind zulässig, wenn nicht ausdrücklich in der Bestellung ausgeschlossen. |
6. | Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden, wenn nicht kostenfreie Lieferung durch INDAT ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bzw. bei Vertragsabschluss zugesichert wurde. Der Kunde hat auch alle Nebenkosten des Versandes ( Zölle, Versicherungen etc.) zu tragen. Mit der Übergabe an einen Dritten geht in jedem Fall die Gefahr auf den Kunden über. Bleibt der Kunde nach Bereitstellungsanzeige mit der Erfüllung seiner Verpflichtung auf Abnahme, Zahlung oder Sicherheitenstellung länger als 14 Tage in Rückstand, so wird INDAT eine weitere Nachfrist von 14 Tagen setzen. Im Falle ergebnislosen Ablaufs nach dieser Frist kann INDAT wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Letzterenfalls kann INDAT den tatsächlichen Schaden geltend machen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Ferner kann INDAT frei über die Vertragsware verfügen. |
V. | Eigentumsvorbehalt |
1. | Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Preise sowie aller zum Lieferzeitpunkt bereits bestimmter Forderungen Eigentum von INDAT und werden dem Kunden bis zur Auflösung des Eigentumsvorbehaltes nur leihweise überlassen. |
2. | Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Weiterveräußerung der Ware sowie eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung an Dritte nur mit Zustimmung von INDAT erlaubt. |
3. | Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterverwertung der Ware oder Überlassung an Dritte in der Höhe an INDAT ab, die den Betrag aller INDAT zustehenden Forderungen gemäß V.1. entspricht. |
4. | Werden die Forderungen von INDAT nach Fälligkeit bzw. nach Nachfristsetzung nicht vollständig bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Kunden an der Ware und INDAT ist dann berechtigt, die Ware ohne Gerichtshilfe aus dem Gewahrsam des Kunden zu entfernen. |
VI. | Mängelrüge |
1. | Mängelrügen und sonstige Beanstandungen müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Empfang der Ware direkt bei INDAT erhoben werden. Bei versteckten Mängeln hat die Geltendmachung in gleicher Weise innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche ab Feststellung zu erfolgen. Letzteres gilt nicht gegen Nichtkaufleute und ihren im Sinne des AGB-Gesetzes gleichgestellten Rechtssubjekten. Im übrigen sind die Mängel aber vor Weiterveräußerung, Verarbeitung oder Einbau der gelieferten Ware anzuzeigen. |
2. | Kaufleute und ihnen im Sinne des AGB-Gesetzes gleichgestellte Rechtssubjekte können trotz erhobener Mängelrüge kein Zurückhaltungsrecht geltend machen. |
3. | Kosten unbegründeter Mängelrügen sind INDAT vom Kunden zu ersetzen. |
4. | Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich bei fristgerechter Rüge auf Nachbesserung oder nach Wahl der INDAT auf Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung des Vertrages verlangen. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen die INDAT stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar. Die vorstehende Regelung enthält abschließend die Gewährleistung für die gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen und schließt sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. |
VII. | Haftung für Mängel – Gewährleistung |
1. | Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet INDAT wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von INDAT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Die Feststellung solcher Mängel muss INDAT unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Reparatur erfolgt grundsätzlich bei INDAT. Jede Haftung für Schäden durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch und Nichtbeachtung der Gebrauchsanleitung sind ausgeschlossen. Eingriffe in Geräten, Baugruppen und die Verletzung von Garantiesiegeln führen zum Erlöschen der Gewährleistung. |
2. | Weitere Ansprüche des Kunden gegen INDAT und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. |
VIII. | Werkzeuge |
1. | Werden für die Ausführung von Arbeiten Werkzeuge und Vorrichtungen benötigt, stellen diese Kostenanteile dar. Sie umfassen nicht die geistige und konstruktive Leistung, die laufende Instandsetzung, Pflege, Lagerung usw. Die Werkzeuge und Vorrichtungen bleiben Eigentum von INDAT. Der Kunde kann die Herausgabe der Werkzeuge und Vorrichtungen nur verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ausgenommen von dieser Regelung sind Werkzeuge die vom Kunden beigestellt wurden oder die im Auftrag des Kunden beschafft worden sind und von diesem bezahlt wurden. |
2. | Eine Aufbewahrungspflicht für Werkzeuge, Vorrichtungen besteht längstens 12 Monate nach der letzen Lieferung, wenn nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wurde. |
IX. | Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen |
1. | Erfüllungsort für alle wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kassel. |
2. | Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist das Amtsgericht Kassel wobei INDAT unabhängig vom Streitwert das Amts- oder Landgericht anrufen kann. Dies gilt – selbst wenn der Kunde nicht Vollkaufmann im handelsüblichen Sinne ist – auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder wenn sein Wohnsitz (Geschäftssitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt sind. |
3. | Si une ou plusieurs dispositions des conditions générales sont invalides, cela n'affecte pas la validité des autres dispositions. Dans ce cas, les parties remplaceront la clause invalide par une clause qui en reflète le plus fidèlement le sens. |
INDAT Elektronische Sicherheitssysteme GmbH |
Geschäftsführer: Marion Linne Eisenhammerstraße 33 D-34123 Kassel Telefon +49 561 / 518426 Telefax +49 561 / 5601406 E-Mail: indat@online.de Web: www.indat-gmbh.de Amtsgericht Kassel: HRB 15692 Steuer-Nr.:25 236 15232 Umsatzsteuer ID: DE281318417 EORI-Nr.: DE346850433231248 |
Kasseler Sparkasse IBAN: DE66 5205 0353 0001 1540 23 SWIFT-BIC : HELADEF1KAS |
Stand der allgemeinen Geschäftsbedingungen: Januar 2012 |